S A T Z U N G
des Gewerbe- und Verkehrsvereins Daun e.V.
1. Der Verein führt den Namen:
“Gewerbe- und Verkehrsverein Daun e.V.“
Sitz des Vereins ist Daun.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wittlich eingetragen; er ist
also rechtsfähig.
Er steht in der Tradition des katholischen Handwerker- und Gewerbevereins
von 1863, aus dem er hervorgegangen ist.
2. Der Verein dient gemeinnützigen Zwecken und zwar:
a) Förderung und Pflege des Fremdenverkehrs und der wirtschaftlichen Entwicklung
in der Stadt Daun einschließlich der Stadtteile.
b) Die Vertretung der Interessen seiner Mitglieder im politischen, wirtschaftlichen und
sozialen Bereich.
Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinn der Gemeinnützigkeitsverord-
nung in der jeweils gültigen Fassung.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder keine weiteren Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten
keine Zahlungen bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein, gleich aus welchem
Rechtsgrund.
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Mitglieder können alle Personen und Firmen werden, die sich den Vereinszwecken
verbunden fühlen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der von den Mit-
gliedern zu zahlende Beitrag wird von der Generalversammlung festgelegt.
5. Die Mitgliedschaft endet:
a) Durch Austrittserklärung, die schriftlich beim Vorstand einzureichen ist. Die Mit-
gliedschaft endet mit dem Kalenderjahr, in dem die Austrittserklärung zugegan-
gen ist.
b) Durch Ausschluss.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied seinen finanziellen Verpflich-
tungen nicht nachkommt, d.h. mit mindestens zwei Jahresbeiträgen in Verzug
ist oder den Interessen des Vereins zuwider handelt. Über den Ausschluss ent-
scheidet der Vorstand mit Mehrheit. Das Mitglied, das ausgeschlossen werden
soll, wird hiervon benachrichtigt und wird vor dem Ausschluss gehört
d) Durch Auflösung des Vereins.
Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf ein Auseinandersetzungs-
guthaben oder auf Teile des Vereinsvermögens.
6. Organe des Vereins sind:
b) Der Vorstand.
7. Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäfts-
führer, dem Protokollführer (Chronist) und vier Beisitzern.
Der Vorstand führt die Geschäfte und ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung des
Vereins jedes Jahr einen Bericht über seine Arbeit zu erstatten und Rechnung zu
legen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Wiederwahl ist möglich.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2.
Vorsitzenden vertreten. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenver-
hältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzen-
den zur Vertretung des Vereins berechtigt ist.
8. Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie soll im 2. Quar-
tal eines jeden Jahres stattfinden. Es soll eine zweite Versammlung im Herbst einberu-
fen werden. Sie wird vom Vorstand schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einberu-
fen
Auf Verlangen von 10 Mitgliedern ist die Mitgliederversammlung innerhalb von 14 Ta-
gen außerhalb der vor bezeichneten Termine einzuberufen. Jedes Mitglied hat das
Recht, Vorschläge für die Tagesordnung zu unterbreiten und Anträge zu stellen.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Die Änderung dieser Satzung ist mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder möglich.
Alle Versammlungen sind mit einer Frist von mindestens 8 Tagen einzuberufen. In
dringenden Fällen kann die Einladungsfrist 4 Tage betragen.
9. Die Wahlen zum Vorstand müssen in geheimer Abstimmung erfolgen, wenn ¼ der an-
wesenden Mitglieder dies verlangt.
10. Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und
dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
11. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung beschlossen wer-
den, die gesondert einzuberufen ist. Zu dieser Beschlussfassung ist eine Mehrheit von
4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins gehen das Archiv und die Fahne an das Stadtarchiv bei der
Verbandsgemeinde Daun über.
Über die Verwendung eventuell noch vorhandenen Vermögens beschließt die Gene-
ralversammlung.
12. Diese Satzung löst die Satzung vom 01.01.1972 ab und tritt am 01.01.2001 in Kraft;
sie wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23. Oktober 2000 ange-
nommen. Für den Verein unterzeichnen die Mitglieder:
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